- Lärmschutzbereich
- ein in die Schutzzonen 1 und 2 gegliederter Bereich außerhalb des Flugplatzgeländes, der vom Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30.3.1971 (BGB1 I 282) festgelegt wird. Im gesamten L. dürfen keine Krankenhäuser, Alten- und Erholungsheime sowie Schulen errichtet werden. Das Gleiche gilt für Wohnungen in den bes. gefährdeten Schutzzonen 1.- Entschädigungsansprüche stehen denjenigen zu, die durch die genannten Beschränkungen Schäden durch wesentliche Wertminderungen an Grundstücken oder Grundstücksrechten erleiden.
Lexikon der Economics. 2013.